Art. 17 GG Bedeutung

Suchen

Art. 17 GG

Art. 17 GG Logo #42834Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/gg017.php
Keine exakte Übereinkunft gefunden.